Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die AusbildungDie Berufsausbildung der in den im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
zum Meister, zur Meisterin.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40153645